Verwertungsverbote in IT-Betriebsvereinbarungen: Bedeutung und Grenzen
Auch wenn Betriebsräte keine wirksamen Verwertungsverbote mit dem Arbeitgeber vereinbaren können, heißt das nicht, dass solche Regelungen bedeutungslos wären. Gerichte sind an das Grundgesetz gebunden und dürfen keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Verwertung rechtswidrig erlangter Informationen vertiefen. So sind etwa Daten aus 24-Stunden-Videoüberwachung oder Keyloggern rechtlich problematisch und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.
Was bedeutet das für Betriebsräte?
Ein Verzicht auf entsprechende Regelungen in IT-Betriebsvereinbarungen wäre juristisch korrekt – aber nicht unbedingt sinnvoll. Es empfiehlt sich, solche Klauseln dennoch aufzunehmen, denn:
- Sie setzen ein klares Signal an den Arbeitgeber, sich an rechtliche Grenzen zu halten.
- Sie stärken das Vertrauen der Belegschaft in den Betriebsrat.
- Die politische Entwicklung könnte künftig eine ausdrückliche Regelungsbefugnis der Betriebsparteien vorsehen – ein entsprechender Entwurf existierte bereits im Beschäftigtendatengesetz.
Fazit:
Verwertungsverbote mögen rechtlich nicht bindend sein, entfalten aber eine wichtige Wirkung im betrieblichen Miteinander und sollten daher nicht vorschnell ausgeschlossen werden.


