Wenn Arbeitgeber neue IT oder KISysteme einführen wollen, heißt es oft: „Nur ein neues Tool – keine große Sache.“ Für Betriebsräte zeigt die Praxis jedoch etwas anderes. Digitale Systeme verändern Arbeitsabläufe, Aufgabenprofile und mitunter ganze Strukturen – und können damit sehr wohl eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellen.
Der entscheidende Punkt ist die saubere Beweisführung. Betriebsräte sollten frühzeitig das Gespräch mit den Kolleginnen und Kollegen suchen, denn sie spüren am besten, wie sich ihre Arbeit konkret verändert. Ergänzend dazu lohnt es sich, über § 90 BetrVG detaillierte Projektunterlagen, Prozessbeschreibungen und Schulungskonzepte anzufordern. Wird die Technik komplex, kann ein externer Sachverständiger helfen, die tatsächlichen Auswirkungen verständlich zu machen.
Ein zentraler Hebel ist zudem das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieses kann strategisch genutzt werden, um Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan durchzusetzen – gerade dann, wenn Arbeitgeber die Tragweite der Maßnahme herunterspielen.
Bleibt der Konflikt bestehen, stehen dem Betriebsrat klare Eskalationsmöglichkeiten offen: vom formalen Beschluss über das Vorliegen einer Betriebsänderung bis hin zur Einigungsstelle oder gerichtlichen Verfahren.
Fazit: „Das ist nur Technik“ reicht nicht als Argument. Die digitale Transformation ist Mitbestimmungsthema – und der Betriebsrat hat sowohl die Aufgabe als auch die Instrumente, sie im Sinne der Belegschaft aktiv mitzugestalten.


