Mitbestimmung braucht mehr als Algorithmen. Mit einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 28. Januar 2026 klargestellt, dass rein digital gesteuerte Arbeitseinheiten keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten darstellen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Unternehmen der Plattformökonomie, könnte aber auch weitreichende Bedeutung für andere digital organisierte Arbeitsstrukturen haben.
Die Ausgangslage: Digitale Steuerung statt lokaler Führung
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein deutschlandweit tätiger Lieferdienst. Das Unternehmen organisierte seine Arbeit in sogenannten „Hub-Cities“ und „Remote-Cities“. Während in den Hub-Cities neben den Fahrerinnen und Fahrern auch Führungskräfte und Verwaltungseinheiten angesiedelt waren, bestanden die Remote-Cities ausschließlich aus Liefergebieten. Die Beschäftigten erhielten ihre Arbeitsanweisungen fast vollständig über eine App. Eine örtliche Führungskraft oder Verwaltung gab es dort nicht.
Dennoch versuchten Beschäftigte in mehreren dieser Liefergebiete, eigenständige Betriebsräte zu wählen. Der Arbeitgeber focht die Wahlen an und argumentierte, dass die erforderliche betriebliche Organisation fehle.
Das Urteil: Digitale Prozesse ersetzen keine Leitung
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation. Nach Auffassung der Richter setzt ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit voraus, die durch eine Leitung in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten gesteuert wird. Auch ein selbstständiger Betriebsteil benötigt zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Die bloße Zusammenfassung von Beschäftigten in einem geografisch definierten Liefergebiet sowie die Vergabe von Dienstplänen über eine App reichen nicht aus, um eine eigenständige betriebliche Struktur zu schaffen. Eine Software kann Entscheidungen koordinieren, ersetzt aber keine institutionalisierte Leitungsebene mit Entscheidungsbefugnissen.
Bedeutung für die Praxis
Mit dem Urteil erteilt das BAG der Vorstellung eine Absage, dass jede digital organisierte Arbeitseinheit automatisch einen eigenen Betriebsrat bilden kann. Für Unternehmen schafft dies zunächst Rechtssicherheit. Die Mitbestimmung bleibt dort verankert, wo tatsächliche Führungs- und Entscheidungsstrukturen bestehen.
Gleichzeitig wirft die Entscheidung wichtige Fragen für die zukünftige Arbeitswelt auf. Immer mehr Unternehmen organisieren ihre Zusammenarbeit über digitale Plattformen, Apps und KI-gestützte Systeme. Die klassische betriebliche Leitung tritt dabei teilweise in den Hintergrund. Das Urteil verdeutlicht, dass das Betriebsverfassungsrecht weiterhin an organisatorische Strukturen und menschliche Entscheidungsträger anknüpft.
Was bedeutet das für Betriebsräte?
Für Betriebsräte und Wahlvorstände zeigt die Entscheidung, dass bei der Vorbereitung von Betriebsratswahlen die betriebliche Struktur sorgfältig analysiert werden muss. Entscheidend ist nicht, wo Beschäftigte arbeiten oder wie sie miteinander kommunizieren, sondern wo die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden und ob eine organisatorische Eigenständigkeit vorhanden ist.
Gerade in modernen Arbeitsmodellen mit Homeoffice, Plattformarbeit oder KI-gestützten Steuerungssystemen wird die Frage nach der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung künftig an Bedeutung gewinnen.
Fazit
Das BAG macht deutlich: Mitbestimmung braucht Organisation, nicht nur Digitalisierung. Auch wenn Apps, Algorithmen und KI-Systeme Arbeitsabläufe steuern, ersetzen sie keine betriebliche Leitung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Unternehmen erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit, während Betriebsräte und Gewerkschaften ihre Strategien an die zunehmende Digitalisierung von Arbeitsorganisationen anpassen müssen.
Für die betriebliche Praxis ist die Botschaft eindeutig: Ein Betriebsrat entsteht nicht dort, wo eine App Anweisungen gibt, sondern dort, wo echte organisatorische Verantwortung und Entscheidungsbefugnisse verankert sind.
Anfechtung einer Betriebsratswahl – Betrieb(steil) – Das Bundesarbeitsgericht


